Satzung

A Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Junge Helden“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führte er den Namenszusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Mainz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Aufklärung über Organspenden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema Organspende
Erstellung von Informationsmaterial
Pressebeiträge
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Die Mitglieder des Vorstands nach § 17 sind mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden ehrenamtlich tätig; der 1. Vorsitzende kann eine angemessene Aufwandsvergütung von bis zu maximal € 400,- monatlich erhalten. Mit Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, können Verträge abgeschlossen werden, die für die Leistungserbringung eine angemessene Vergütung vorsehen. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt Mainz vorzulegen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des § 58 AO anderen gemeinnützigen Körperschaften Mittel, Arbeitskräfte und Räumlichkeiten zuzuwenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist im Rahmen des § 58 AO die Rücklagenbildung zulässig.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der Beitritt des Vereins zu einem Vereinsverband ist nur möglich, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erscheinenden und abstimmenden Mitglieder beschließt; die Beschlussfassung ist nur gültig, wenn mehr als 50% der Mitglieder des Vereins in der Versammlung anwesend sind.

B Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkte Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerben.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht.

Ehrenmitglied kann ein Mitglied des Vereins, aber auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmebewerber für eine ordentliche Mitgliedschaft hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Alter und Anschrift des Bewerbers enthält. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

Der Aufnahmebewerber für eine Fördermitgliedschaft hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Alter und Anschrift des Bewerbers enthält. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedsbeitrages.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und nur zum Ende des Quartals zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet daraufhin endgültig.

Ein Mitglied kann desweiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

C Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
In den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand alsbald schriftlich mitzuteilen.

D Die Organe des Vereins

§ 9 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
1. wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert
2. wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
3. wenn die Berufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes;
2. Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
3. Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Organmitglieder;
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks, über die Umwandlung in eine andere Rechtsform sowie über die Auflösung des Vereins;
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig;
7. als Berufungsinstanz Entscheidungen über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung
Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem ersten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorstandsvorsitzenden. Zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung muss durch briefliche Benachrichtigung eines jeden ordentlichen Mitglieds einberufen werden. Das Schreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift eines ordentlichen Mitglieds zu richten. Es gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung betrifft.

Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 1/5 der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit.

§ 13 Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliedsversammlung
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

Eröffnung durch den Versammlungsleiter
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Genehmigung der Tagesordnung
Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung
Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
Bericht des Kassenverwalters
Entlastung des Vorstandes
Durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen bzw. Nachwahlen

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder bei auch dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Leiter gewählt bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss gebildet werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das älteste Vereinsmitglied die Versammlung, die dann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt.

§ 15 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer; ist er verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer. Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist schriftlich – geheim abzustimmen. Das nähere regelt eine Versammlungsordnung. Im Übrigen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Seine Entscheidung kann von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden; es ist dann in der von dieser Minderheit gewünschten Form abzustimmen. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist: Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins. Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitgliedes, der selbst Mitglied ist in beiden Eigenschaften abstimmt. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Für eine Satzungsänderung und Umwandlung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die nicht in der Versammlung erschienen Mitglieder können ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.

§ 16 Versammlungsprotokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung, eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung betrifft ist wörtlich aufzunehmen. Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Vereinsmitglied auf der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden. Auf Verlangen wird einem Mitglied auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheiden der Versammlungsleiter und der Schriftführer.

§ 17 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
Der Gesamtvorstand besteht aus vier Personen, die eine Vereinsmitgliedschaft haben und volljährig sein müssen.

Mitglieder des Gesamtvorstandes sind:

Der erste Vorsitzende
Der zweite Vorsitzend
Der Schriftführer
Der Kassenverwalter
Die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassenverwalter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 18 Vertretungsvorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste oder der zweite Vorstandsvorsitzende. Der zweite Vorstandsvorsitzende ist angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.

§ 19 Aufgaben des Gesamtvorstands
Dem Gesamtvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere:
die Aufstellung des Haushaltsplanes für das jeweils folgende Geschäftsjahr
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
die Erstellung des Jahresberichtes
die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Vorstandsgeschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse in einem Ressortbereich ist unverzüglich dem Gesamtvorstand schriftlich zu berichten.

§ 20 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder eingeladen und mindestens zwei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden kann schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, eventuelle Entschuldigungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse. Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokollbuch zu verwahren.

§ 21 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins. Er führt auch die Mitgliederlisten. Über die Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates hat er die Niederschriften anzufertigen, in die vor allem die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind.

§ 22 Kassenverwalter
Dem Kassenverwalter obliegt die Führung der Vereinskasse. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Kassenverwalter ist befugt, Beiträge, Umlagen und Strafgelder einzuziehen. In diesem Aufgabenkreis ist er besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB. Der Kassenverwalter hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.

§ 23 Kassenprüfung
Anlässlich der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren; die Kassenprüfer haben den Kassenbericht zu prüfen und mit einem Vermerk über das Ergebnis zu versehen. Sie haben ferner einen Prüfungsbericht zu erstellen, der vor der Entlastung des Vorstandes der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.

E Haftungsbeschränkungen

§ 24 Haftung des Vereins
Für Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

F Vereinsauflösung

§ 25 Auflösungsentscheidung, Liquidatoren, Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur bei Beschlussfähigkeit nach § 15 und mit der in §15 der Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er mit Liquidationsfolge seine Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stiftung Für’s Leben mit Sitz in Frankfurt am Main an, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.